Gewerbesteuermessbetrag: Was Sie darüber wissen müssen und wie er berechnet wird

Gewerbesteuermessbetrag

Der Gewerbesteuermessbetrag ist ein zentraler Begriff bei der Berechnung der Gewerbesteuer in Deutschland. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der fälligen Gewerbesteuer, indem er mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert wird. Die genaue Berechnung des Steuermessbetrags ist in vielen Fällen entscheidend für die Steuerlast eines Unternehmens. In diesem Artikel erfahren Sie, was der Gewerbesteuermessbetrag ist, wie er berechnet wird und welche Besonderheiten für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gelten.

Was ist der Gewerbesteuermessbetrag?

Der Gewerbesteuermessbetrag ist der Betrag, der nach der Berechnung des steuerlichen Gewinns eines Unternehmens ermittelt wird und die Basis für die Gewerbesteuer darstellt. Er wird durch die Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 % auf den ermittelten Gewerbeertrag des Unternehmens berechnet. Der Gewerbesteuermessbetrag wird anschließend mit dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert, um die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer zu bestimmen.

Die Höhe der Gewerbesteuer hängt also nicht nur vom Gewinn eines Unternehmens ab, sondern auch von der Höhe des Gewerbesteuermessbetrags, der wiederum durch die Steuermesszahl und den Hebesatz beeinflusst wird.

Wie wird der Gewerbesteuermessbetrag berechnet?

Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst muss der Gewerbeertrag des Unternehmens ermittelt werden. Dieser entspricht dem steuerlichen Gewinn des Unternehmens, wobei bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu berücksichtigen sind.

Schritt 1: Ermittlung des Gewerbeertrags

Der Gewerbeertrag bildet die Basis für die Berechnung der Gewerbesteuer. Dieser entspricht in der Regel dem Gewinn des Unternehmens, allerdings gibt es einige spezifische Regeln, die nach dem GewStG zu beachten sind. Zu den Hinzurechnungen zählen beispielsweise 25 % der gezahlten Zinsen und Mieten sowie Leasingraten, die teilweise dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen. Kürzungen betreffen hingegen zum Beispiel die Anteile an ausländischen Betriebsstätten oder Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen, die von der Steuer befreit sind.

Beispiel: Ein Unternehmen hat einen Gewinn von 150.000 Euro erzielt. Durch Hinzurechnungen von Zinsen und Mieten in Höhe von 10.000 Euro wird der Gewerbeertrag auf 160.000 Euro erhöht. Nach der Berücksichtigung von Kürzungen in Höhe von 5.000 Euro beträgt der endgültige Gewerbeertrag 155.000 Euro.

Schritt 2: Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 %

Nach der Ermittlung des Gewerbeertrags wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet. Dieser Satz ist bundesweit einheitlich und wird auf den gesamten Gewerbeertrag angewendet, um den Gewerbesteuermessbetrag zu berechnen.

Beispiel: Der Gewerbeertrag beträgt 155.000 Euro. Die Berechnung des Steuermessbetrags erfolgt wie folgt:

  • 155.000 Euro x 3,5 % = 5.425 Euro (Steuermessbetrag).

Schritt 3: Anwendung des Gewerbesteuerhebesatzes

Im letzten Schritt wird der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Jede Gemeinde legt ihren eigenen Hebesatz fest, der in der Regel zwischen 200 % und 900 % liegt.

Beispiel: Wenn das Unternehmen in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 400 % ansässig ist, wird der Steuermessbetrag von 5.425 Euro mit dem Hebesatz multipliziert:

  • 5.425 Euro x 400 % = 21.700 Euro (fällige Gewerbesteuer).

Besonderheiten für Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Während Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften der uneingeschränkten Gewerbesteuerpflicht unterliegen, gibt es für Einzelunternehmen und Personengesellschaften besondere Regelungen. Diese Unternehmen haben einen Freibetrag von 24.500 Euro, der von ihrem Gewerbeertrag abgezogen wird, bevor der Steuermessbetrag berechnet wird. Dieser Freibetrag sorgt dafür, dass kleinere Unternehmen und Selbstständige entlastet werden und nur für den Teil des Gewerbeertrags Gewerbesteuer zahlen müssen, der den Freibetrag übersteigt.

Beispiel: Ein Einzelunternehmen hat einen Gewerbeertrag von 50.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro verbleiben 25.500 Euro, die der Gewerbesteuer unterliegen. Die Berechnung des Steuermessbetrags erfolgt wie folgt:

  • 25.500 Euro x 3,5 % = 892,50 Euro (Steuermessbetrag).

Dieser Steuermessbetrag wird anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um die endgültige Gewerbesteuer zu berechnen.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Ein weiterer Vorteil für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Möglichkeit, die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen. Dies soll verhindern, dass kleinere Unternehmen und Selbstständige durch die Gewerbesteuer doppelt belastet werden. Die Anrechnung erfolgt in Höhe des 3,8-fachen des Steuermessbetrags, jedoch maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Einkommensteuer.

Beispiel: Ein Einzelunternehmer hat eine Gewerbesteuer von 2.500 Euro gezahlt und eine Einkommensteuer in Höhe von 3.000 Euro zu entrichten. Der Steuermessbetrag beträgt 658 Euro. Das 3,8-fache des Steuermessbetrags ergibt 2.500 Euro, sodass der gesamte Betrag der gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Der Unternehmer muss somit keine zusätzliche Einkommensteuer zahlen.

Gewerbesteuer für Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs haben im Gegensatz zu Einzelunternehmen keinen Anspruch auf den Freibetrag von 24.500 Euro und können die gezahlte Gewerbesteuer auch nicht auf die Einkommensteuer anrechnen. Das bedeutet, dass die Gewerbesteuer eine feste Steuerlast für diese Unternehmen darstellt, die in voller Höhe gezahlt werden muss. Für Kapitalgesellschaften ist es daher besonders wichtig, die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags genau zu berechnen und die Gewerbesteuer in die Finanzplanung mit einzubeziehen.

Bedeutung der „vollen 100 Euro“

Ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist die Regelung, dass der Gewerbesteuermessbetrag immer auf volle 100 Euro aufgerundet wird. Das bedeutet, dass auch kleinere Rundungsbeträge berücksichtigt werden, was vor allem bei sehr kleinen Gewinnen relevant sein kann. Dies gilt jedoch nicht für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die unter den Freibetrag von 24.500 Euro fallen.

Fazit: Der Gewerbesteuermessbetrag als Grundlage für die Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuermessbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer und wird durch die Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 % auf den Gewerbeertrag des Unternehmens ermittelt. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt neben dem Steuermessbetrag auch vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab, der auf den Steuermessbetrag angewendet wird.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro, der bei der Berechnung des Steuermessbetrags berücksichtigt wird. Zudem haben diese Unternehmen die Möglichkeit, die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen. Kapitalgesellschaften wie GmbHs haben diese Möglichkeit nicht und unterliegen der vollen Gewerbesteuerpflicht.

Eine genaue Berechnung der Gewerbesteuer und eine kluge Standortwahl sind entscheidend, um die Steuerlast zu optimieren und finanzielle Planungssicherheit zu gewährleisten.

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