So wird der Gewerbesteuermessbetrag richtig ermittelt
Was ist der Gewerbesteuermessbetrag?
Der Gewerbesteuermessbetrag ist eine Zwischengröße bei der Berechnung der Gewerbesteuer. Das Finanzamt ermittelt ihn nach bundesweit einheitlichen Regeln. Anschließend multipliziert die Gemeinde den Messbetrag mit ihrem Gewerbesteuerhebesatz.
Vereinfacht lautet die Formel:
Gewerbesteuermessbetrag = (abgerundeter Gewerbeertrag – anwendbarer Freibetrag) × 3,5 Prozent
Der kommunale Hebesatz ist im Messbetrag noch nicht enthalten. Er wird erst bei der Festsetzung der Gewerbesteuer angewendet.
Für eigene Varianten nutzen Sie den Gewerbesteuerrechner.
Gewerbesteuermessbetrag berechnen
1. Gewerbeertrag ermitteln
Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG werden hinzugerechnet, Kürzungen nach § 9 GewStG abgezogen. Für Zinsen, Mieten, Leasingraten und Lizenzen gelten unterschiedliche Finanzierungsanteile und Voraussetzungen. Eine pauschale Hinzurechnung von 25 Prozent sämtlicher Aufwendungen wäre daher falsch.
2. Gewerbeertrag abrunden
Der maßgebende Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
3. Freibetrag berücksichtigen
- natürliche Personen und Personengesellschaften: 24.500 Euro
- GmbH, UG, AG und andere Kapitalgesellschaften: kein Freibetrag
Die Voraussetzungen des Gewerbesteuerfreibetrags hängen von der Rechtsform ab. Unser Überblick zeigt außerdem, ab wann Gewerbesteuer anfällt.
4. Steuermesszahl anwenden
Nach Abrundung und einem möglichen Freibetrag wird die verbleibende Bemessungsgrundlage mit 3,5 Prozent multipliziert. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag.
5. Gewerbesteuer festsetzen
Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Bei einem Messbetrag von 5.425 Euro und einem Hebesatz von 400 Prozent beträgt die Gewerbesteuer 21.700 Euro.
Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid
Das Finanzamt setzt den Messbetrag im Gewerbesteuermessbescheid fest. Die Gemeinde wendet ihren Hebesatz an und erlässt anschließend den Gewerbesteuerbescheid.
Geht es um Gewerbeertrag, Hinzurechnungen, Kürzungen, Freibetrag oder Steuermesszahl, ist der Messbescheid des Finanzamts zu prüfen. Wurde der kommunale Hebesatz falsch angewendet oder wurden Vorauszahlungen nicht richtig angerechnet, betrifft dies den Bescheid der Gemeinde. Welcher Rechtsbehelf möglich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bescheid und der dort genannten Frist.
Beispiel für ein Einzelunternehmen
Der Gewerbeertrag vor Abrundung beträgt 83.760 Euro.
- Abrundung: 83.700 Euro
- Freibetrag: 83.700 Euro – 24.500 Euro = 59.200 Euro
- Gewerbesteuermessbetrag: 59.200 Euro × 3,5 Prozent = 2.072 Euro
Bei einem Hebesatz von 400 Prozent beträgt die Gewerbesteuer 8.288 Euro.
Die Einkommensteuer kann grundsätzlich um höchstens das Vierfache des Messbetrags ermäßigt werden: 2.072 Euro × 4 = 8.288 Euro. Die tatsächliche Ermäßigung ist jedoch durch die gezahlte Gewerbesteuer, den Ermäßigungshöchstbetrag und die auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer begrenzt. Eine vollständige Entlastung kann deshalb nicht pauschal zugesagt werden.
Beispiel für eine GmbH
Eine GmbH erhält keinen Freibetrag von 24.500 Euro. Beträgt der Gewerbeertrag vor Abrundung 155.078 Euro, ergibt sich folgende Berechnung:
- Der Gewerbeertrag wird auf 155.000 Euro abgerundet.
- Ein Freibetrag wird nicht abgezogen.
- Gewerbesteuermessbetrag: 155.000 Euro × 3,5 Prozent = 5.425 Euro
Der Gewerbesteuermessbetrag wird nicht auf volle 100 Euro aufgerundet. Die Abrundungsregel des § 11 GewStG betrifft den Gewerbeertrag vor Anwendung der Steuermesszahl.
Im Beitrag zur Gewerbesteuer in München wird mit einem Hebesatz von 490 Prozent gerechnet; damit beträgt die Gewerbesteuer in diesem Beispiel 26.582,50 Euro. Beim Hebesatz von 250 Prozent in Gräfelfing sind es 13.562,50 Euro. Der Vergleich zeigt ausschließlich die Wirkung des Hebesatzes bei identischem Messbetrag.
Fazit
Der Gewerbesteuermessbetrag wird nach bundesweit einheitlichen Regeln ermittelt: Gewerbeertrag abrunden, einen anwendbaren Freibetrag abziehen und die verbleibende Grundlage mit 3,5 Prozent multiplizieren. Die endgültige Gewerbesteuer entsteht erst durch Anwendung des kommunalen Hebesatzes.
Prüfen Sie die Grundlagen des Messbescheids sorgfältig, weil die Gemeinde an die Festsetzung des Finanzamts gebunden ist. Für einen Standortvergleich verwenden Sie denselben Messbetrag und verändern ausschließlich den Hebesatz.
FAQ
Das Finanzamt setzt den Messbetrag im Gewerbesteuermessbescheid fest. Die Gemeinde wendet darauf ihren Hebesatz an.
Nein. Der Messbetrag ist eine Zwischengröße. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus Messbetrag × kommunalem Hebesatz.
Der maßgebende Gewerbeertrag wird vor Freibetrag und Steuermesszahl auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. Der Messbetrag wird nicht auf volle 100 Euro aufgerundet.
Nein. Der Freibetrag gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht für GmbH, UG oder AG.
Maßgeblich ist das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags. Die tatsächliche Ermäßigung ist unter anderem durch die gezahlte Gewerbesteuer und weitere gesetzliche Höchstbeträge begrenzt.