Wann Gewerbesteuer anfällt: Die Regeln nach Rechtsform
Ab wann entsteht Gewerbesteuerpflicht und ab wann eine Zahlung?
Gewerbesteuerpflicht und tatsächliche Zahlung beginnen nicht zwingend zum selben Zeitpunkt. Entscheidend sind die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, die Rechtsform, der maßgebende Gewerbeertrag und ein anwendbarer Freibetrag.
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mit der tatsächlichen Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Ein positiver Messbetrag entsteht erst, soweit der abgerundete Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt.
- GmbH, UG und andere Kapitalgesellschaften: Sie gelten kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb und erhalten keinen Freibetrag von 24.500 Euro. Bei einem Gewerbeertrag von null oder bei einem Gewerbeverlust entsteht dennoch kein positiver Steuerbetrag.
- Freiberufliche Tätigkeit: Bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit fällt grundsätzlich keine Gewerbesteuer an. Gemischte Tätigkeiten sind gesondert zu prüfen.
Die Gewerbeanmeldung zeigt die Tätigkeit an, setzt aber weder allein den steuerlichen Betriebsbeginn noch die Höhe der Gewerbesteuer fest. Das Finanzamt beurteilt Tätigkeitsart, Beginn und Gewerbeertrag anhand der tatsächlichen Umstände.
Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
| Tätigkeits- oder Rechtsform | Grundregel |
|---|---|
| Einzelunternehmen | Gewerbesteuerpflicht bei gewerblicher Tätigkeit; Freibetrag 24.500 Euro |
| GbR, OHG, KG und andere Personengesellschaften | Gewerbliche Personengesellschaft ist steuerpflichtig; der Freibetrag wird der Gesellschaft einmal gewährt |
| GmbH, UG, AG | Tätigkeit gilt stets als Gewerbebetrieb; kein Freibetrag von 24.500 Euro |
| Freiberufler | Bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit fällt grundsätzlich keine Gewerbesteuer an |
| Land- und Forstwirtschaft | Grundsätzlich kein Gewerbebetrieb; gemischte Strukturen sind gesondert zu prüfen |
Die Besonderheiten für Kapitalgesellschaften erläutert unser Beitrag zur Gewerbesteuer GmbH.
Bei natürlichen Personen ist eine gewerbliche Tätigkeit regelmäßig selbstständig, nachhaltig, auf Gewinnerzielung gerichtet und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Die verbindliche steuerliche Einordnung nimmt das Finanzamt vor.
Wann fällt grundsätzlich keine Gewerbesteuer an?
Eine freiberufliche Tätigkeit, etwa als Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Ingenieur oder Journalist, ist bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kein Gewerbebetrieb. Entsprechendes gilt grundsätzlich für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.
Die Berufsbezeichnung allein entscheidet jedoch nicht. Werden freiberufliche und gewerbliche Leistungen kombiniert, prüft das Finanzamt, ob sich die Tätigkeitsbereiche trennen lassen. Bei Personengesellschaften kann eine gewerbliche Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen die Einordnung der gesamten Tätigkeit beeinflussen. Gemischte Modelle sollten deshalb frühzeitig steuerlich geprüft werden.
Ab welchem Gewerbeertrag muss man zahlen?
Der Freibetrag von 24.500 Euro bezieht sich auf den maßgebenden Gewerbeertrag natürlicher Personen und Personengesellschaften, nicht auf den Umsatz. Ausgangspunkt ist der Gewinn, der nach dem GewStG um Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst wird.
| Beispiel | Bemessungsgrundlage für den Messbetrag |
|---|---|
| Einzelunternehmen, Gewerbeertrag 20.000 Euro | 0 Euro nach Freibetrag |
| Einzelunternehmen, Gewerbeertrag 50.000 Euro | 25.500 Euro |
| GmbH, Gewerbeertrag 50.000 Euro | 50.000 Euro |
Nach einem möglichen Freibetrag wird die Bemessungsgrundlage mit 3,5 Prozent und der daraus resultierende Messbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die vollständige Formel finden Sie unter Gewerbesteuermessbetrag berechnen und im Gewerbesteuerrechner.
Fälligkeit der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird in der Regel vierteljährlich in Form von Vorauszahlungen entrichtet. Die Fälligkeitstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt eine endgültige Festsetzung der Steuer, wobei zu viel gezahlte Beträge erstattet oder Nachzahlungen fällig werden können. Quelle
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Natürliche Personen mit gewerblichen Einkünften und Mitunternehmer einer Personengesellschaft können ihre Einkommensteuer nach § 35 EStG ermäßigen. Der rechnerische Höchstbetrag entspricht dem Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags.
Die Ermäßigung ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer, die auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer und den Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt. Bei einem Hebesatz über 400 Prozent verbleibt regelmäßig ein Teil der Gewerbesteuer oberhalb des Vierfachen des Messbetrags. GmbH und UG können die Gewerbesteuer nicht auf die Körperschaftsteuer anrechnen.
Fazit
Gewerbesteuerpflicht und tatsächliche Zahlung entstehen nicht immer gleichzeitig. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind der Beginn der gewerblichen Tätigkeit und ein Gewerbeertrag oberhalb des Freibetrags von 24.500 Euro entscheidend. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag; bei einem Gewerbeertrag von null oder einem Verlust entsteht dennoch kein positiver Steuerbetrag.
Werden freiberufliche und gewerbliche Leistungen kombiniert oder ist der Betriebsbeginn unklar, sollte die Einordnung mit dem Finanzamt oder der steuerlichen Beratung abgestimmt werden.
FAQ
Nicht zwingend. Die Anmeldung allein setzt keine Zahlung fest. Maßgeblich sind Betriebsbeginn, Gewerbeertrag, Rechtsform und ein möglicher Freibetrag.
Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer und befreit nicht automatisch von der Gewerbesteuer. Bei Einzelunternehmen sind Gewerbeertrag und Freibetrag von 24.500 Euro entscheidend.
Bei einem negativen Gewerbeertrag entsteht kein positiver Messbetrag. Der fehlende Freibetrag führt nicht dazu, dass trotz Verlust Gewerbesteuer anfällt.
Nein. Er wird vom maßgebenden Gewerbeertrag nach den gewerbesteuerlichen Korrekturen abgezogen, nicht vom Umsatz.
Grundsätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die konkrete Höhe ergibt sich aus dem Bescheid.